Sämtliche Gespräche im Rahmen unserer beruflichen Tätigkeit unterliegen der
Schweigepflicht nach § 203 StGB! Dies gilt auch für die Arbeit mit Minderjährigen. Jedwede Auskunft, auch den Eltern gegenüber, bedarf der schriftlichen Einverständnis-Erklärung der
Beteiligten!